1. "Sonst gesetzlich zugelassen" i. S. von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d AO ist die Aufhebung oder Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nur bei einer klar erkennbaren gesetzgeberischen Wertentscheidung zur Durchbrechung der Bestandskraft 2. Die rückwirkende Änderung des § 10a GewStG durch das StBereinG 1986 erstreckt sich nicht auf bestandskräftige Fälle
3. Die rückwirkende Änderung steuerrechtlicher Normen ist kein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
Leitsatz
1. "Sonst gesetzlich zugelassen" i.S. von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO 1977 ist die Aufhebung oder Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides nur, soweit eine gesetzgeberische Wertentscheidung zugunsten der Durchbrechung der Bestandskraft klar erkennbar ist.
2. Die in § 36 Abs. 3 GewStG i.d.F. des StBereinG 1986 angeordnete rückwirkende Änderung des § 10a GewStG erstreckt sich nicht auf bestandskräftig (oder rechtskräftig) abgeschlossene Fälle.
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