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Einkommensteuer | Auflösungsverlust aus einer Beteiligung an einer in der Schweiz belegenen Holding AG (FG)
§ 2a Abs. 2 Satz 2
EStG findet keine Anwendung, wenn eine Holding nachweist,
dass sie im VZ des Verlustabzugs und in den vorangegangenen fünf Jahren aktive
Tätigkeiten i.S.d.
§ 2a Abs. 2
Satz 1 EStG entfaltet hat (Rückausnahme). Das Halten einer
Beteiligung an einer Körperschaft, die ihrerseits die werbende Tätigkeit
eingestellt hat und abgewickelt wurde, kann ab diesem Zeitpunkt auf der
Grundlage des § 2a Abs. 2 Satz 1 Hs. 2
EStG nicht mehr als aktive
Tätigkeit der Holding qualifiziert werden (; Revision anhängig, BFH-Az. I R
35/23).
Hintergrund: Gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen negative Einkünfte i.S.d. § 17 EStG aus der Beteiligung an einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft nur mit positiven Einkünften derselben Art aus demselben Ursprungsstaat ausgeglichen werden. Nach § 2a Abs. 2 Satz 2 EStG ist § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG dan...