Keine Gestattung der Entnahme von gefördertem Altersvorsorgevermögen der Ehefrau zur Tilgung eines Darlehens, das vom Ehemann
für die Anschaffung oder Herstellung einer im gemeinschaftlichen Eigentum beider Ehegatten stehenden und von den Ehegatten
gemeinsam genutzten Wohnung aufgenommen worden ist
Leitsatz
Sind Ehegatten Miteigentümer einer selbstbewohnten Immobilie und ist lediglich der Ehemann Darlehensnehmer der bei Anschaffung
der Immobilie aufgenommenen Kredite, so ist nur der Ehegatte als Darlehensnehmer berechtigt, zur Tilgung dieser Kredite gefördertes
Kapital im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu entnehmen, nicht aber die Ehefrau. Das gilt auch dann, wenn die Ehefrau
eine Mithaftung übernommen hat, indem sie eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Bezug auf die Darlehen abgegeben und eine
Grundschuld zur Sicherung der Darlehen auf ihr Eigentum aufgenommen hat. Der Umstand, dass die Ehefrau zunächst nicht Gesamtschuldnerin
gewesen ist, kann nicht durch den nachträglichen, nicht mehr mit der Darlehensaufnahme in engem zeitlichen Zusammenhang stehenden
Schuldbeitritt bzw. durch die Aufnahme der Ehefrau in die Darlehensverträge geheilt werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): ErbStB 2023 S. 290 Nr. 10 MAAAJ-46095
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.04.2022 - 15 K 15132/21
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