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FG Münster Urteil v. - 5 K 3577/20 E,AO

Gesetze: FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 12 Nr. 1; BGB § 1601; BGB § 1610 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1

Betriebsausgaben

Keine ausschließliche oder ganz überwiegende betriebliche Veranlassung der Übernahme von Studien- und Unterkunftskosten gegenüber eigenen Kindern sowie einem fremden Dritten bei krassem Missverhältnis zwischen Kostenaufwand und betrieblichem Nutzen

Leitsatz

1. Eine betriebliche Veranlassung nach § 4 Abs. 4 EStG liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht und die Aufwendungen dem Betrieb subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des EStG stehen.

2. Der Steuerpflichtige muss die berufliche Veranlassung der Aufwendungen im Einzelnen umfassend darlegen und nachweisen, wobei das Fehlen der Üblichkeit, der Erforderlichkeit und der Zweckmäßigkeit einer Aufwendung als Indiz dafür gesehen werden kann, dass die Aufwendungen aus außerbetrieblichen Erwägungen vorgenommen wurden.

3. Als unüblich und außerbetrieblich veranlasst kann es anzusehen sein, wenn ein Steuerpflichtiger, der eine chirurgische Praxis betreibt, für seine beiden Kinder und einen Freund seines Sohnes gegen die Verpflichtung, nach bestandenem Examen und zu erlangender Approbation mindestens fünf Jahre als Praxispartner des Steuerpflichtigen zu arbeiten, die Zusage erteilt, die Kosten für den Zugang zu einer Universität in der EU einschließlich damit verbundener Beratungs- und Anwaltskosten sowie die Studiengebühren und Unterkunftskosten zu übernehmen, wobei alle drei geförderten Personen das Abitur abgelegt, aber in Deutschland wegen des geltenden numerus clausus keinen Studienplatz in Medizin erhalten haben, auch wenn die Verträge über die Stipendien tatsächlich durchgeführt worden sind und sie Regelungen zu den Rückzahlungsmodalitäten enthalten.

4. Als Betriebsausgaben geltend gemachte Aufwendungen müssen nachweisbar vollständig oder jedenfalls ganz überwiegend betrieblich veranlasst sein. Das bedeutet, dass entweder gar keine oder nur eine zu vernachlässigende private (Mit-)Veranlassung für den Kostenaufwand besteht. Dies gilt auch, wenn eine Ausbildung von Kindern zugleich eine spätere Unternehmensnachfolge vorbereiten soll, da auch ein solcher Vorgang prinzipiell der Privatsphäre zuzuordnen ist.

5. Für eine nicht ausschließliche oder nicht ganz überwiegende betriebliche Veranlassung spricht es auch, wenn Eltern zivilrechtlich dazu verpflichtet sind, die Kosten des Studiums für ihre Kinder zu tragen, denn zu den Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf gehören bei entsprechender Qualifikation und Befähigung des Kindes auch solche eines Studiums.

Fundstelle(n):
YAAAJ-46091

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FG Münster, Urteil v. 25.05.2023 - 5 K 3577/20 E,AO

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