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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 2 K 65/16

Gesetze: FGO § 48 Abs. 1 ; AO § 352 Abs. 1

AO/FGO: Klagebefugnis betreffend das Feststellungsverfahren bei insolventer KG

Leitsatz

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer KG berührt das einheitliche Gewinnfeststellungsverfahren nicht, da dessen steuerliche Folgen die Gesellschafter persönlich betreffen; die KG ist weiterhin gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO bis zu ihrer Vollbeendigung klagebefugt. Sie wird durch die für die insolvenzfreie Abwicklung der Gesellschaft vorgesehenen Liquidatoren vertreten. Ist Liquidator in diesem Fall eine Komplementär-GmbH, über deren Vermögen ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nimmt diese bis zu ihrer Vollbeendigung die Liquidation der KG noch wirksam durch ihren Insolvenzverwalter vor.

2. Werden eine KG und ihre zur Geschäftsführung berufene Komplementär-GmbH während des Klageverfahrens vollbeendet, so wird eine mangels Klagebefugnis unzulässige Klage eines einzelnen Gesellschafters dadurch jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die Vollbeendigung erst nach Ablauf der Klagefrist eintritt.

3. Der Kommanditist einer KG ist nur dann befugt, die Änderung eines Feststellungsbescheides gemäß § 164 Abs. 2 AO zu beantragen, wenn er bei ablehnendem Bescheid zum Einspruch gemäß § 352 Abs. 1 AO befugt wäre; die Antragsbefugnis setzt die Einspruchsbefugnis voraus.

Fundstelle(n):
OAAAJ-46090

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 25.05.2023 - 2 K 65/16

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