AO/FGO: Klagebefugnis betreffend
das Feststellungsverfahren bei insolventer KG
Leitsatz
1. Das Insolvenzverfahren
über das Vermögen einer KG berührt das einheitliche Gewinnfeststellungsverfahren
nicht, da dessen steuerliche Folgen die Gesellschafter persönlich
betreffen; die KG ist weiterhin gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO bis
zu ihrer Vollbeendigung klagebefugt. Sie wird durch die für die
insolvenzfreie Abwicklung der Gesellschaft vorgesehenen Liquidatoren
vertreten. Ist Liquidator in diesem Fall eine Komplementär-GmbH,
über deren Vermögen ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden
ist, nimmt diese bis zu ihrer Vollbeendigung die Liquidation der
KG noch wirksam durch ihren Insolvenzverwalter vor.
2. Werden eine KG und ihre
zur Geschäftsführung berufene Komplementär-GmbH während des Klageverfahrens
vollbeendet, so wird eine mangels Klagebefugnis unzulässige Klage
eines einzelnen Gesellschafters dadurch jedenfalls dann nicht zulässig,
wenn die Vollbeendigung erst nach Ablauf der Klagefrist eintritt.
3. Der Kommanditist einer KG
ist nur dann befugt, die Änderung eines Feststellungsbescheides
gemäß § 164 Abs. 2 AO zu beantragen, wenn er bei ablehnendem Bescheid zum
Einspruch gemäß § 352 Abs. 1 AO befugt wäre; die Antragsbefugnis
setzt die Einspruchsbefugnis voraus.
Fundstelle(n): OAAAJ-46090
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 25.05.2023 - 2 K 65/16
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