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Finanzgericht Hamburg   v. - 6 K 127/16

Gesetze: AO a.F. § 42 ; AktG § 296

Aufhebung eines Ergebnisabführungsvertrages; Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

Leitsatz

1. Als gegenseitiger Vertrag unterliegt die Aufhebung eines Ergebnisabführungsvertrags der den wirklichen Willen beider Vertragsteile zur Geltung bringenden Auslegung (§§ 133, 157 BGB). In erster Linie ist der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Ein übereinstimmender Parteiwille geht dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vor, selbst wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat.

2. Die Aufhebung eines Ergebnisabführungsvertrages kann nach der Rechtsprechung des BGH mit einer abhängigen GmbH entsprechend § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG (nur) zum Ende des Geschäftsjahrs oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums erfolgen. Diese Rechtsprechung ist auch bei der steuerrechtlichen Beurteilung eines Aufhebungsvertrages zu berücksichtigen.

3. Die Voraussetzungen des § 42 AO liegen nicht vor, wenn für die rechtliche Gestaltung auch wirtschaftliche Gründe vorliegen.

Fundstelle(n):
HAAAJ-46088

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Finanzgericht Hamburg v. 23.05.2023 - 6 K 127/16

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