Aufhebung eines Ergebnisabführungsvertrages;
Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
Leitsatz
1. Als gegenseitiger
Vertrag unterliegt die Aufhebung eines Ergebnisabführungsvertrags der
den wirklichen Willen beider Vertragsteile zur Geltung bringenden
Auslegung (§§ 133, 157 BGB). In erster Linie ist der von den Parteien
gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte
Parteiwille zu berücksichtigen. Ein übereinstimmender Parteiwille
geht dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vor, selbst wenn
er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen
Ausdruck gefunden hat.
2. Die Aufhebung eines Ergebnisabführungsvertrages
kann nach der Rechtsprechung des BGH mit einer abhängigen GmbH entsprechend
§ 296 Abs. 1 Satz 1 AktG (nur) zum Ende des Geschäftsjahrs oder
des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums erfolgen.
Diese Rechtsprechung ist auch bei der steuerrechtlichen Beurteilung eines
Aufhebungsvertrages zu berücksichtigen.
3. Die Voraussetzungen des
§ 42 AO liegen nicht vor, wenn für die rechtliche Gestaltung auch
wirtschaftliche Gründe vorliegen.
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