One-Stop-Shop-Verfahren (OSS-Verfahren); Umfang der Prüfungsbefugnis d. Finanzbehörde bei Teilnahme des Stpfl. am OSS-Verfahren;
Organschaft
Leitsatz
1. Der beschließende Senat vermag das vom Antragsgegner für sich reklamierte Prüfungsrecht nicht zu erkennen. Weder aus §
18j UStG unter Berücksichtigung der MwStSystRL, aus der MwStVO und der Zusammenarbeits-DVO, noch aus der Zusammenarbeitsverordnung
(VO (EU) Nr. 904/2010 des Rates v. ) lässt sich ein Prüfungsrecht in materieller Hinsicht für den Staat der Registrierung/Identifizierung
herleiten.
2. Zwar gibt es in § 18j UStG – beruhend auf den Regelungen der MwStSystRL – verfahrensrechtliche Regelungen zur Registrierung
sowie zur Ablehnung oder zum Ausschluss der Teilnahme am OSS-Verfahren. Auch gibt es die Verpflichtung zur Erklärungsabgabe.
Ein materielles Prüfungsrecht der Daten ist jedoch, ebenso wie in der MwStSystRL, zu Gunsten des Staates der Registrierung/Identifizierung
nicht vorgesehen.
3. Der Senat vermag bei summarischer Überprüfung nicht zu erkennen, dass eine Betriebstätte/feste Niederlassung einer Organgesellschaft
in einem anderen Mitgliedstaat die Erklärung unter das OSS-Verfahren fallender Umsätze für die gesamte Organschaft in diesem
Mitgliedstaat ausschließt.
Tatbestand
Fundstelle(n): IWB-Kurznachricht Nr. 17/2023 S. 687 IWB-Kurznachricht Nr. 17/2023 S. 688 NAAAJ-46086
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