Erlass einer Kindergeldrückforderung im Weiterleitungsfall
Leitsatz
1. Die Entscheidung über einen Erlassantrag ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur in den von § 102 FGO
gezogenen Grenzen überprüft werden kann.
2. Einen Anspruch auf Erlass des konkret begehrten Verwaltungsakts hat der Steuerpflichtige nur, wenn einzig dieser ermessensgerecht
ist (sog. Ermessensreduzierung auf Null).
3. Das Bundeszentralamt für Steuern hat in Abschn. V 37 DA-KG näher dargelegt, unter welchen Voraussetzungen dem nichtberechtigten
Elternteil die Kindergeldrückforderung erlassen werden kann. Diese Vorschrift stellt eine normkonkretisierende bzw. ermessensleitende
Verwaltungsvorschrift dar, durch die die Voraussetzungen für einen Erlass aus Billigkeitsgründen näher bestimmt werden und
dient dem Zweck, den unberechtigten Kindergeldempfänger, der das Kindergeld an den materiell-rechtlich richtigen Empfänger
weitergeleitet hat, von der ungerecht erscheinenden Rückforderung zu befreien
4. Einer Mitwirkungspflichtverletzung des früheren Kindergeldberechtigten ist nur geringes Gewicht beizumessen, soweit das
Kindergeld tatsächlich den Kindern zugutegekommen ist.
5. Die formelle Voraussetzung des Verzichts des tatsächlichen Kindergeldberechtigten erscheint insbesondere dann unverhältnismäßig,
wenn der tatsächliche Kindergeldberechtigte nicht mehr erreichbar ist oder er die Abgabe der Weiterleitungs- und Verzichtserklärung
treuwidrig verweigert, während zugleich die Auszahlungssperre des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG greift.
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