Auflösungsverlust aus einer Beteiligung an einer in der Schweiz belegenen Holding AG
Leitsatz
1. Negative Einkünfte i.S.d. § 17 EStG aus einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft dürfen nur mit positiven Einkünften derselben
Art aus demselben Ursprungsland ausgeglichen werden (§ 2a Abs. 2 Satz 2 EStG).
2. § 2a Abs. 2 Satz 2 EStG findet keine Anwendung, wenn eine Holding nachweist, dass sie im VZ des Verlustabzugs und in den
vorangegangenen fünf Jahren aktive Tätigkeiten i.S.d. § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG entfaltet hat (Rückausnahme).
3. Das Halten einer Beteiligung an einer Körperschaft, die ihrerseits die werbende Tätigkeit eingestellt hat und abgewickelt
wurde, kann ab diesem Zeitpunkt auf der Grundlage des § 2a Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 EStG nicht mehr als aktive Tätigkeit des Holding
qualifiziert werden.
Fundstelle(n): ErbStB 2023 S. 291 Nr. 10 IWB-Kurznachricht Nr. 16/2023 S. 636 PIStB 2024 S. 152 Nr. 6 PIStB 2024 S. 152 Nr. 6 TAAAJ-46084
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