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BGH Beschluss v. - 5 ARs 23/23

Instanzenzug: OLG Celle Az: 2 VAs 3/23

Gründe

11. Die Antragstellerin begehrt die Erhebung der öffentlichen Klage. Den in diesem Zusammenhang gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom hat das als unzulässig verworfen und darauf hingewiesen, dass es weitere Eingaben der Antragstellerin in der betreffenden Sache, die keine neuen Gesichtspunkte enthielten, als Gegenvorstellung behandeln und nicht bescheiden werde. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom an den Bundesgerichtshof beantragt, hiergegen die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

22. Der Antrag war zurückzuweisen, da er nicht statthaft ist. Ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG allein nach § 29 Abs. 1 EGGVG eröffnet. Danach ist gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss ausdrücklich zugelassen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 5 ARs 12/20; vom – 5 ARs 20/21). Dies ist nicht der Fall. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor (vgl. ).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:190723B5ARS23.23.0

Fundstelle(n):
VAAAJ-46040