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BGH Beschluss v. - 2 StR 210/23

Instanzenzug: LG Aachen Az: 66 KLs 12/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte für den Einziehungsbetrag in Höhe von 38.300 Euro als Gesamtschuldner haftet. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:010823B2STR210.23.0

Fundstelle(n):
KAAAJ-46035