Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG der Kosten für die Anmietung von Ferienwohnungen
und Hotelzimmern für kurzfristig bei überregionalen Aufträgen eingesetzte Arbeitnehmer
Leitsatz
1. Maßgeblich für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG ist eine fiktive Zuordnung zum Anlagevermögen des Mieters
oder Pächters. Es ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters oder Pächters wären, wenn er
ihr Eigentümer wäre. Das Eigentum wird hierbei voraussetzungslos fingiert.
2. Mietet ein Unternehmen, das Kanal-, Rohr- und Abflussarbeiten überwiegend im regionalen Bereich erledigt, für überregionale
Aufträge jeweils kurzfristig (für maximal fünf Tage) Ferienwohnungen bzw. Hotelzimmer für seine Arbeitnehmer an, gehören die
Ferienwohnungen bzw. Hotelzimmer nicht fiktiv im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG zum Anlagevermögen des Unternehmens,
sodass der Aufwand des Unternehmens für die Anmietung dieser Unterkünfte für seine Arbeitnehmer nicht dem Gewinn aus Gewerbebetrieb
nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzuzurechnen ist.
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Fundstelle(n): LAAAJ-45952
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Sächsisches FG, Urteil v. 27.09.2022 - 3 K 1352/20
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