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Sächsisches FG Urteil v. - 3 K 1352/20

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e, GewStG § 7 S. 1, HGB § 247 Abs. 2

Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG der Kosten für die Anmietung von Ferienwohnungen und Hotelzimmern für kurzfristig bei überregionalen Aufträgen eingesetzte Arbeitnehmer

Leitsatz

1. Maßgeblich für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG ist eine fiktive Zuordnung zum Anlagevermögen des Mieters oder Pächters. Es ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters oder Pächters wären, wenn er ihr Eigentümer wäre. Das Eigentum wird hierbei voraussetzungslos fingiert.

2. Mietet ein Unternehmen, das Kanal-, Rohr- und Abflussarbeiten überwiegend im regionalen Bereich erledigt, für überregionale Aufträge jeweils kurzfristig (für maximal fünf Tage) Ferienwohnungen bzw. Hotelzimmer für seine Arbeitnehmer an, gehören die Ferienwohnungen bzw. Hotelzimmer nicht fiktiv im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG zum Anlagevermögen des Unternehmens, sodass der Aufwand des Unternehmens für die Anmietung dieser Unterkünfte für seine Arbeitnehmer nicht dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzuzurechnen ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
LAAAJ-45952

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Sächsisches FG, Urteil v. 27.09.2022 - 3 K 1352/20

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