Corona | Einreichung der Schlussabrechnung durch Rechtsanwälte (BRAK)
Die Bundesrechtsanwaltskammer
(BRAK) weist auf Besonderheiten der Schlussabrechnungen hin, die von Anwälten
erstellt werden.
Hintergrund: Die Frist für die Frist für Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen endet am . Rechtsanwälte konnten sich als beantragungsberechtigte "prüfende Dritte" an dem Portal für die Beantragung der Corona-Hilfsprogramme mithilfe der beA-Karte anmelden. Dadurch war eine sichere Anmeldung am Portal und eine eindeutige Authentifizierung möglich.
Hierzu führt die BRAK weiter aus:
Das BMWK hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass die Unterstützung der Anmeldung am Portal für die Beantragung der Corona-Hilfsprogramme mithilfe der beA-Karte Mitte Juli abgeschaltet wurde. Seitdem ist die Anmeldung über die beA-Karte nicht mehr möglich.
Um Schlussabrechnungen einreichen zu können, müssen prüfende Dritte sich – nunmehr mittels Benutzername und Passwort –in dem Antragsportal anmelden und zwingend für die betreffenden Mandate ein sog. Organisationsprofil anlegen.
Die Frist für die Schlussabrechnung kann im Einzelfall bis zum verlängert werden. Zwingende Voraussetzung dafür ist nach Auskunft des BMWK, dass vor dem bereits ein Organisationsprofil für das betreffende Mandat angelegt wurde.
Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin v. 10.8.2023 (il)
Fundstelle(n):
RAAAJ-45937