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BFH Urteil v. - IV R 46/86 BStBl 1991 II S. 514

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4EStG § 12

Der tatsächliche Verwendungszweck der Darlehensmittel bestimmt die private oder betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen

Leitsatz

1. Werden Eigenmittel für betriebliche Zwecke und deshalb Fremdmittel für private Zwecke verwendet, so sind die Schuldzinsen keine Betriebsausgaben.

2. Wird ein Kredit für private Zwecke aufgenommen, sind die Schuldzinsen auch dann keine Betriebsausgaben, wenn die Darlehensmittel zunächst auf ein dem betrieblichen Zahlungsverkehr dienendes Kontokorrentkonto geleitet und von dort der privaten Verwendung zugeführt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 514
BFH/NV 1991 S. 43 Nr. 7
UAAAA-93682

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BFH, Urteil v. 21.02.1991 - IV R 46/86

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