Suchen Barrierefrei
BGH Beschluss v. - VIII ZR 436/21

Instanzenzug: Az: VIII ZR 436/21 Urteilvorgehend Az: I-18 U 105/20 Urteilvorgehend Az: 12 O 15/19 Urteil

Gründe

I.

1Die Beklagte beantragt, das vorgenannte Urteil wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. In der Randnummer 36 des Urteils ist zum Wert (Händlereinkaufswert) des durch den Kläger an die Beklagte veräußerten Fahrzeugs ausgeführt:

"Damit überstieg er den zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis von lediglich 5.000 € um rund das 1,7-fache."

2Die Beklagte ist der Ansicht, dies sei unrichtig, weil das Verhältnis zwischen 5.000 € (Kaufpreis) und 13.700 € (Händlereinkaufspreis) nicht mit dem 1,7-fachen, sondern mit dem 2,7-fachen abgebildet werde.

II.

3Der Antrag der Beklagten ist zurückzuweisen, weil entgegen ihrer Ansicht eine (offenbare) Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO nicht vorliegt.

4Der Senat - der über das Berichtigungsbegehren in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären Spruchgruppe entscheidet (vgl. BGH, Beschlüsse vom - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373; vom - VII ZB 54/11, NJW 2013, 2124 Rn. 10; MünchKommZPO/Musielak, 6. Aufl., § 319 Rn. 15) - hat die beiden Werte - den Händlereinkaufswert und den vereinbarten Kaufpreis - nicht in ein Verhältnis zueinander gesetzt. Er hat vielmehr ausgeführt, dass der Kaufpreis "um" das rund 1,7-fache überstiegen wurde. Wird der Kaufpreis von 5.000 € "um" (rund) das 1,7-fache erhöht, ergibt sich (aufgerundet) der (Händlereinkaufs-)Wert von 13.700 €.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:110723BVIIIZR436.21.0

Fundstelle(n):
FAAAJ-45899