Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - hinreichende Erfolgsaussicht
Gesetze: § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 121 Abs 1 ZPO
Instanzenzug: SG Bayreuth Az: S 3 R 51/15 Gerichtsbescheidvorgehend Bayerisches Landessozialgericht Az: L 19 R 238/16 Urteil
Gründe
1Mit Urteil vom hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer verneint.
2Mit Schreiben vom hat der Kläger privatschriftlich sinngemäß die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung angefochten und mit weiterem Schreiben vom beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.
3Dieser Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1, § 121 Abs 1 ZPO).
4Es kann dahinstehen, ob mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einer der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend geregelten Zulassungsgründe dargelegt bzw bezeichnet werden könnte. Denn die hinreichende Erfolgsaussicht ist bei der Prüfung, ob PKH für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen ist, nicht allein danach zu beurteilen, ob die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Vielmehr ist PKH auch dann zu versagen, wenn der Antragsteller letztlich in der Sache nicht erreichen kann, was er mit dem Prozess erreichen will, wenn die Revision also im Falle ihrer Zulassung nicht zum Erfolg führen kann oder der Antragsteller selbst nach einer Zurückverweisung der Sache an das LSG unterliegen muss (stRspr, vgl ua BSG SozR 3-6610 Art 5 Nr 1; SozR 4-1500 § 73a Nr 2; BVerfG SozR 4-1500 § 73a Nr 3). Von fehlender Erfolgsaussicht in diesem Sinne ist im vorliegenden Fall auszugehen.
5Nach den Feststellungen des LSG besteht beim Kläger ein quantitatives Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden und damit eine teilweise Erwerbsminderung iS des § 43 Abs 1 S 2 SGB VI. Er erhält deshalb eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer (§ 102 Abs 2 SGB VI). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (BSG, Großer Senat, Beschluss vom - GS 2/75 ua - BSGE 43, 75 = SozR 2200 § 1246 Nr 13) erhielt der Kläger eine sog arbeitsmarktbezogene Rente wegen voller Erwerbsminderung, weil der Teilzeitarbeitsmarkt in Deutschland als verschlossen anzusehen ist. Nach § 110 Abs 2, § 112 S 1 SGB VI erhalten Berechtigte, die wie der Kläger ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. Da das LSG beim Kläger bezogen auf den Gesundheitszustand noch ein drei- bis unter sechsstündiges Leistungsvermögen festgestellt hat, besteht unabhängig von der Arbeitsmarktlage nur ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer, nicht jedoch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese Entscheidung des LSG ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl - Juris; - SozR 3-2200 § 1321 Nr 1, sowie - SozR 2200 § 1317 Nr 8, jeweils zur Vorgängerschrift des § 100 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG).
6Da somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Sache selbst besteht, kann offenbleiben, ob die Vorgehensweise des LSG, in der mündlichen Verhandlung vom keinen Dolmetscher zu bestellen, zu beanstanden ist oder nicht. Denn selbst wenn dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht hinreichend beachtet worden sein sollte, brächte die Aufhebung des angefochtenen Urteils dem Kläger schlussendlich keinen Erfolg in der Sache.
7Da dem Kläger somit keine PKH zu bewilligen ist, hat er nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.
8Die eingelegte Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
9Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2016:201216BB5R21816B0
Fundstelle(n):
LAAAJ-45832