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Verbuchung von unentgeltlichen sonstigen Leistungen
Unentgeltliche sonstige Leistungen unterliegen im Regelfall der Umsatzbesteuerung. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, vielmehr sind Ausnahmen zu beachten. Insbesondere ist auf der Vorstufe zu prüfen, ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
Der Beitrag gibt einen Überblick über die einzelnen Tatbestände der unentgeltlichen sonstigen Leistung und zeigt anhand von Buchungsbeispielen die zutreffende Erfassung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung.
I. Überblick über die Besteuerung von unentgeltlichen sonstigen Leistungen
Die Besteuerung einer unentgeltlichen sonstigen Leistung – auch unentgeltliche Wertabgabe genannt – aus dem Unternehmen ist in § 3 Abs. 9a UStG geregelt. Die unentgeltliche sonstige Leistung wird nach der gesetzlichen Definition einer entgeltlichen sonstigen Leistung gleichgestellt.
II. Private Verwendung von Gegenständen – § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG
Eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG erfordert denklogisch, dass die unentgeltliche sonstige Leistung voraussetzt, dass der für nicht unternehmerische Zwecke verwendete Gegenstand vorweg dem Unternehmen zugeordnet sein musste. Hierbei sind jedoch ertragsteuerliche Zuordnungsk...