Gesetze: GG Art. 80 Abs. 1 S. 2; SGB V § 72 Abs. 1 S. 2; SGB V § 84; SGB V § 106 (i.d.F. des GKV-WSG); PrüfV § 2 Abs. 1 S. 2 Buchst. h - l; PrüfV § 4; PrüfV § 16 Abs. 2; PrüfV § 20 Abs. 3 S. 2; Errichtungsvereinbarung § 6 Abs. 2; Wirtschaftlichkeitsprüfungsverordnung; BEMA-Z Nr. 01
Leitsatz
Leitsatz:
1. Die Untergliederung des bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg eingerichteten Gemeinsamen Beschwerdeausschusses in Kammern ist lediglich ein die Geschäftsführung betreffendes, organisatorisches Strukurelement, zu dessen Einrichtung § 1 Abs. 2 der Wirtschafltichkeitsprüfungsverordnung vom auf der Grundlage des § 106 Abs. 4a Satz 9 SGB V i.d.F. des GKV-WSG ermächtigt.
2. Durch die organisatorische Unterstützung des Beschwerdeausschusses durch die Prüfungsstelle wird die Eigenständigkeit des Beschwerdeausschusses nicht in Frage gestellt.
3. Das Abstellen der Wirtschaftlichkeitsprüfung auf den arithmetischen Mittelwert und nicht die statistische Methode der Gauß'schen Normalverteilung ist nicht zu beanstanden.
4. Es ist von einer grundsätzlichen hohen Homogenität des Behandlungsverhaltens in der Gruppe der Zahnärzte auszugehen. Für die Prüfung nach Durchschnittswerten sind Untergruppen mit bestimmten Behandlungsschwerpunkten nicht zu bilden.
5. Die Spezialisierung eines Zahnarztes im Bereich der Füllungsleistungen stellt keine Praxisbesonderheit dar.
Fundstelle(n): UAAAJ-45748
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.05.2023 - L 5 KA 856/20
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