1. Bei der Erbringung von Architektur- und Planungsleistungen liegt dann keine abhängige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor, wenn Grund der Beauftragung eine Spezialisierung und Nutzung einer eigenen patentgeschützten Software ist und die Leistungen ganz überwiegend in den Büroräumen des Auftragnehmers erbracht wurden. Dass die Auftraggeberin die vom Auftragnehmer erstellten Leistungen auf die Erfüllung der gesetzten Vorgaben kontrolliert hat, entspricht dem üblichen Vorgehen bei einem Werkvertrag, bei dem das Werk im Rahmen der Abnahme auf die Erfüllung der vereinbarten Eigenschaften und Zielvorgaben geprüft wird.
2. Die vereinzelte Wahrnehmung von Terminen am Firmensitz der Auftraggeberin zum Zwecke der Koordinierung führt nicht per se zur Eingliederung in den Betrieb. Derartige Besprechungen sind bei großen Arbeitsaufträgen mit mehreren Gewerken üblich und erforderlich, um die verschiedenen Teilleistungen zeitlich zu koordinieren und in den gegenüber dem Kunden der Auftraggeberin vereinbarten Zeitplan einzupflegen (im vorliegenden Fall Fassadenplanung beim Bau einer U-Bahn-Station). Das Kriterium der Eingliederung bedarf bei komplexen Planungsleistungen mit mehreren Gewerken und Unternehmern insoweit der Fortentwicklung an die Gegebenheiten der modernen Arbeitswelt.
3. Ein Unternehmerrisiko ist bei Planungsleistungen, bei denen wesentlich die eigene (geistige) Arbeitskraft zum Einsatz kommt, zu bejahen, wenn Investitionen in Hochleistungsrechner und Spezialdrucker sowie die Entwicklung einer eigenen Spezial-Simulationssoftware getätigt wurden, um am Markt durch besondere Expertise und Spezialisierung einen eigenen Kundenstamm aufzubauen. Dass die Abrechnung der Leistungen nach Stunden erfolgt, steht in einem solchen Fall der Annahme eines Unternehmerrisikos nicht entgegen.
Fundstelle(n): GAAAJ-45744
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.05.2023 - L 8 BA 2807/22
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