Mit dem Erwerb eines Betriebs (Teilbetrieb) zusammenhängende Schuld als Dauerschuld
Leitsatz
1. Eine Schuld hängt wirtschaftlich mit dem Erwerb eines Betriebs (Teilbetriebs) zusammen und ist deshalb in der Regel ohne Rücksicht auf ihre Laufzeit Dauerschuld, wenn ihre Entstehung durch den Erwerbsvorgang veranlaßt ist.
2. Eine mit dem Erwerb eines Betriebs (Teilbetriebs) wirtschaftlich zusammenhängende Schuld ist nicht nur insoweit Dauerschuld, als ihre Entstehung durch den Erwerb des vorhandenen Anlagevermögens des Betriebs (Teilbetriebs) veranlaßt ist.
3. Eine Verbindlichkeit des laufenden Geschäftsverkehrs eines Betriebs (Teilbetriebs) wird nicht allein dadurch zur Dauerschuld, daß der Betrieb (Teilbetrieb) veräußert und die Verbindlichkeit vom Erwerber in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 469 MAAAA-93663
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