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Mietverhältnis | Vorkaufsrecht des Mieters
Das dingliche Vorkaufsrecht genießt jedenfalls dann Vorrang vor dem Vorkaufsrecht des Mieters, wenn es von dem Eigentümer zugunsten eines Familienangehörigen i. S. von § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB bestellt wurde.
Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt, es sei denn, dass der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft (§ 577 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Der BGH zählt zu den Familienangehörigen – wie hier – auch geschiedene Ehepartner. Da im vorliegenden Fall der Voreigentümer die Wohnung nicht verkauft, sondern nur ein dingliches Vorkaufsrecht an ihr eingeräumt hat, findet § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB allerdings keine unmittelbare Anwendung. Aus...