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Anfechtung | Bardeckung und erweiterter Eigentumsvorbehalt
Die Vereinbarung einer Erweiterung des Eigentumsvorbehalts in der Form, dass die Schuldnerin Eigentum an den erstandenen Sachen erst erwirbt, wenn sie nicht nur den Kaufpreis bezahlt, sondern auch andere Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer tilgt, schließt eine Bardeckung aus.
Der von der Warenlieferantin erhobene Bargeschäftseinwand (§ 142 Abs. 1 InsO), der dazu führen würde, dass eine Anfechtbarkeit nur bei Kenntnis der Lieferantin von einer Unlauterkeit im Handeln der Schuldnerin gegeben wäre, greift vorliegend nicht. Da die im Austausch für die Zahlung gelieferten Waren unter Eigentumsvorbehalt standen und damit bis zur vollständigen Begleichung aller Verbindlichkeiten im Vermögen der Lieferantin verblieben, gab es keinen unmittelbaren Austausch gleichw...