Social Media und Influencer
Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH hat der EuGH entschieden, dass einer Führungsholding kein Vorsteuerabzug auf Eingangsleistungen zusteht, wenn diese die Eingangsleistungen als Sacheinlage (unentgeltlich) an ihre Tochtergesellschaft weiterleitet. Dabei geht es im Kern um die Frage, ob durch das Vorschalten einer unternehmerisch tätigen Holding der Vorsteuerabzug möglich ist, der den Tochtergesellschaften aufgrund der Vorsteuerabzugsbeschränkungen ihrer steuerfreien Umsätze gerade verwehrt ist. Im Anschluss an den EuGH hat sich nunmehr auch der BFH deutlich positioniert und dieser Art der Gestaltung im Ausgangsverfahren eine klare Absage erteilt. Sie finden die Entscheidung besprochen von Dr. Axel Leonard ab S. 2.
Eine EuGH-Entscheidung zum polnischen Recht bespricht Prof. Dr. Peter Mann ab S. 8: Der EuGH stellt klar, dass ohne eine tatsächlich bewirkte Leistung kein Vorsteuerabzug in Betracht kommt. Existiert daher z. B. bei einer Lieferung keine Ware, so kann es auch keinen Vorsteuerabzug geben. Dies gilt unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger dies z. B. bei einem Reihengeschäft hätte wissen müssen oder nicht. Für diese Frage trägt dann auch der Vortsteuerabzugsberechtigte die Beweislast.
Einen sehr interessanten Beratungsbeitrag zum immer mehr um sich greifenden Thema Social Media bzw. Influencer und deren umsatzsteuerliche Beurteilung finden Sie ab S. 11 von Tanja Wagner und Andreas Fietz. Sie führen tief in die Materie ein, indem sie zunächst die Unternehmereigenschaft klären, dann den Umfang der Umsatzsteuerpflicht beleuchten und auch Begrifflichkeiten erklären, die in diesem Bereich Verwendung finden.
Mit besten Grüßen,
Ruth Sterzinger
Fundstelle(n):
USt direkt digital 15 / 2023 Seite 1
VAAAJ-45619