Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 16 U 26/22 Beschlussvorgehend LG Frankfurt Az: 2-12 O 183/21nachgehend Az: VIII ZR 260/22 Beschluss
Gründe
11. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
2Nach dieser Vorschrift hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
3Die Beiordnung eines Notanwalts setzt damit voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die Partei dem Gericht - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert darzulegen und nachzuweisen. Darzulegen ist in diesem Zusammenhang, welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren (Senatsbeschluss vom - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9; siehe auch Senatsbeschluss vom - VIII ZR 75/18, juris Rn. 3; jeweils mwN).
4An diesen Voraussetzungen fehlt es hier bereits deshalb, weil sämtliche auf eine etwaige Darlegung solcher Bemühungen bezogene Schreiben des Beklagten erst nach der - hier mit Ablauf des endenden - Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO) bei dem Bundesgerichtshof eingegangen sind.
5Zudem muss die Partei im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg an eine ausreichende Zahl bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom - V ZA 51/17, juris Rn. 2; vom - VIII ZR 75/18, aaO Rn. 6 f.). Auch daran fehlt es hier. Der Beklagte hat lediglich drei bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte benannt, die eine Übernahme des Mandats jeweils wegen Überlastung abgelehnt hätten. Überdies hat er hierauf bezogene Nachweise nicht beigefügt.
6Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts ist im Übrigen auch deshalb abzulehnen, da die mit der Nichtzulassungsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Denn selbst im Falle der Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt könnte dieser für den Beklagten schon deshalb nicht mit Erfolg eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Partei, die trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, wenn innerhalb der Frist ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bei Gericht eingegangen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9; vom - VIII ZR 239/20, juris Rn. 7; jeweils mwN). Daran fehlt es hier, denn dieser Antrag des Beklagten ist erst am und damit rund drei Wochen nach dem oben genannten Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO) eingegangen.
72. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht - wie erforderlich - durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) und - wie vorstehend ausgeführt - auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht käme (vgl. Senatsbeschluss vom - VIII ZR 239/20, aaO).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:040723BVIIIZR260.22.0
Fundstelle(n):
EAAAJ-45603