BGH Beschluss v. - II ZB 18/22

Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister: Beschwerdeberechtigung eines Gesellschaftsgläubigers

Leitsatz

Die Beschwerdeberechtigung eines Gesellschaftsgläubigers, der nach einer formwechselnden Umwandlung die Löschung der Gesellschaft mit der Begründung angeregt hat, der Formwechsel sei rechtsmissbräuchlich unter Umgehung oder Einschränkung des Gläubigerschutzes vollzogen worden, ergibt sich nicht bereits daraus, dass das Registergericht die Löschung verweigert hat. Ein allgemeines Recht eines Gläubigers, zur Erleichterung der Verwirklichung seines Forderungsrechts bestimmte Eintragungen im Handelsregister herbeizuführen oder zu untersagen, besteht nicht.

Gesetze: § 59 Abs 1 FamFG

Instanzenzug: OLG Zweibrücken Az: 3 W 21/22vorgehend AG Montabaur Az: HRA 22467

Gründe

I.

1Die Gesellschafter der S.                                         GmbH beschlossen in notarieller Urkunde vom mit Nachtragsurkunden vom 9. und die Umwandlung in die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Die Umwandlung der Beteiligten zu 2 wurde am im Handelsregister eingetragen (vormals AG Montabaur HRB     ; jetzt HRA      ). Ihr Sitz ist D.     . Komplementärin war die S   Development      Ltd., im Handelsregister des Companies House zur Registernummer        mit Sitz in      /England eingetragen; einzige Kommanditistin war die S  Investment        Ltd., ebenfalls im Handelsregister des Companies House zur Registernummer         mit Sitz in    /England eingetragen. Seit dem ist im Handelsregister als Komplementärin die F.  DEVELOPMENT         Ltd. (Companies Registration Office Nr.       ,            /Irland) und als Kommanditistin die F.  INVESTMENT       Ltd. (Companies Registration Office Nr.        ,       /Irland) ausgewiesen.

2Die Beteiligte zu 1 hat beim Amtsgericht - Registergericht – eine Löschung der Beteiligten zu 2 von Amts wegen angeregt, weil nach ihrer Auffassung die formwechselnde Umwandlung wegen Verstoßes gegen die §§ 58 ff. GmbHG nichtig sei. Ihr stünden aus Verfahren vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht Ansprüche gegen die S.                                             GmbH zu.

3Mit Beschluss vom hat das Registergericht eine Löschung von Amts wegen abgelehnt und mit Beschluss vom der Beschwerde der Beteiligten zu 1 nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel nach Hinweis auf seine Unzulässigkeit mit Beschluss vom verworfen: Der Beteiligten zu 1 fehle die Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG.

4Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen zur Klärung der Frage, ob ausnahmsweise einer die Amtslöschung gemäß § 395 FamFG begehrenden potenziellen Gläubigerin eine Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG einzuräumen sei, wenn diese geltend mache, es sei ein Formwechsel rechtsmissbräuchlich unter Umgehung oder Einschränkung des Gläubigerschutzes vollzogen worden.

II.

5Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

61. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1 folgt aus der Verwerfung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts (, BGHZ 212, 381 Rn. 5 mwN).

72. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen, weil der Beteiligten zu 1 die Beschwerdebefugnis gemäß § 59 Abs. 1 FamFG fehlt.

8a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 als gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde behandelt. Das Registergericht hat nicht bereits die Einleitung eines Löschungsverfahrens abgelehnt; die Entscheidung, die Beteiligte zu 2 nicht im Handelsregister zu löschen, stellt vielmehr eine beschwerdefähige Endentscheidung im Sinn von § 58 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG dar. Denn das Gericht hat in dem gemäß § 395 FamFG i.V.m. § 24 FamFG auf Anregung der Beteiligten zu 1 eingeleiteten Löschungsverfahren, wie für § 58 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderlich, aber auch ausreichend, eine den Verfahrensgegenstand erledigende ablehnende Sachentscheidung getroffen (vgl. , ZIP 2012, 1097 Rn. 11 f. mwN; Haußleiter/Gomille, FamFG, 2. Aufl., § 24 Rn. 5). Im Beschluss vom hat es nicht nur auf die fehlende Antragsberechtigung der Beteiligten zu 1 abgestellt, sondern die Löschung der beanstandeten Eintragung auch deswegen verweigert, weil die Prüfung der Anmeldung keine Gründe für die beantragte Löschung von Amts wegen nach § 395 FamFG erkennen lasse.

9b) Das Beschwerdegericht ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 1 nicht beschwerdeberechtigt ist.

10aa) Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht. Die angefochtene Entscheidung muss ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (, BGHZ 202, 87 Rn. 12 mwN; Beschluss vom - XII ZB 695/14, MDR 2016, 45 Rn. 14). Die tatsächlichen Grundlagen der Rechtsbeeinträchtigung, bei denen es sich um doppelrelevante Tatsachen handelt, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Beschwerde entscheidend sind, sind schlüssig vorzutragen (, BGHZ 212, 381 Rn. 15 mwN).

11bb) Die Beteiligte zu 1 hat nicht schlüssig dargelegt, dass sie durch die verweigerte Löschung der Beteiligten zu 2 in einem eigenen Recht beeinträchtigt ist.

12(1) Woraus die reklamierte Rechtsstellung der Beteiligten zu 1 als Gläubigerin der Beteiligten zu 2 resultieren soll, ergibt sich weder aus den vom Senat gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen noch legt die Rechtsbeschwerde diese konkret dar. Die Rechtsbeschwerde verweist lediglich auf "liquide Gegenansprüche aus Gewährleistung einer Wohnungseigentümergemeinschaft, u.a. der Antragstellerin".

13(2) Selbst unterstellt, die Beteiligte zu 1 verfügte, wie von der Rechtsbeschwerde behauptet, als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft über Ansprüche aus Gewährleistung gegen die Beteiligte zu 2, verschaffte ihr das selbst dann keine Beschwerdeberechtigung, wenn der Formwechsel, wie ebenfalls von der Rechtsbeschwerde behauptet, unter Umgehung oder Einschränkung des Gläubigerschutzes vollzogen worden wäre. Die Beschwerdeberechtigung eines Gesellschaftsgläubigers, der nach einer formwechselnden Umwandlung die Löschung der Gesellschaft mit der Begründung angeregt hat, der Formwechsel sei rechtsmissbräuchlich unter Umgehung oder Einschränkung des Gläubigerschutzes vollzogen worden, ergibt sich nicht bereits daraus, dass das Registergericht die Löschung verweigert hat. Die verweigerte Löschung der Beteiligten zu 2 greift nicht unmittelbar, nachteilig in ein der Beteiligten zu 1 zustehendes subjektives Recht ein. Ein allgemeines Recht eines Gläubigers, zur Erleichterung der Verwirklichung seines Forderungsrechts bestimmte Eintragungen im Handelsregister herbeizuführen oder zu untersagen, besteht nicht (BayObLG, ZIP 2001, 568, 569 mwN; vgl. schon Jahrbuch für Entscheidungen des Kammergerichts in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit u.a., KGJ 33, A 140, A 142; auch OLG Hamm, NJOZ 2003, 2402, 2403 f.; Sternal/Jokisch, FamFG, 21. Aufl., § 59 Rn. 90; BeckOK FamFG/Otto, Stand , § 395 Rn. 53, § 399 Rn. 52; Haußleiter/ Schemmann, FamFG, 2. Aufl., § 394 Rn. 22; Bahrenfuss/Steup, FamFG, 3. Aufl., § 394 Rn. 25; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Teil 7 Rn. 2451). Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung genügen für die Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG weder ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse noch etwaige Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung auf die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers (vgl. , BGHZ 202, 87 Rn. 12 mwN; Beschluss vom - XII ZB 695/14, MDR 2016, 45 Rn. 14; Beschluss vom - XII ZB 627/15, WM 2019, 2059 Rn. 11; vgl. auch , juris Rn. 12; juris Rn. 9; Bumiller in Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 13. Aufl., § 59 Rn. 5; Sternal/Eickelberg, FamFG, 21. Aufl., § 395 Rn. 55 f.; MünchKommFamFG/A. Fischer, 3. Aufl., § 59 Rn. 11).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:200623BIIZB18.22.0

Fundstelle(n):
AG 2023 S. 778 Nr. 21
BB 2023 S. 1858 Nr. 33
BB 2023 S. 2511 Nr. 44
DB 2023 S. 1912 Nr. 33
DStR-Aktuell 2023 S. 9 Nr. 32
GmbH-StB 2023 S. 308 Nr. 10
GmbH-StB 2023 S. 308 Nr. 10
GmbHR 2023 S. 1259 Nr. 23
GmbHR 2023 S. 1261 Nr. 23
NJW 2023 S. 9 Nr. 34
NWB-Eilnachricht Nr. 33/2023 S. 2278
NWB-Eilnachricht Nr. 33/2023 S. 2278
WM 2023 S. 1503 Nr. 32
ZIP 2023 S. 1744 Nr. 33
MAAAJ-45580