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Steuerbefreiung für innergemeinschaftliches Verbringen
Steuerstrafrechtliche Aspekte falscher bzw. unvollständiger Zusammenfassender Meldungen
[i]Langer, NWB 2/2023 S. 107Ein innergemeinschaftliches Verbringen liegt vor, wenn ein Unternehmer einen im Gebiet eines EU-Mitgliedstaats befindlichen beweglichen körperlichen Gegenstand für die Zwecke seines Unternehmens in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats befördert oder versendet. Ein solches innergemeinschaftliches Verbringen gilt als Lieferung gegen Entgelt und ist im Grunde als innergemeinschaftliche Lieferung des Unternehmers an sich selbst zu behandeln. Damit sind die Regelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen, insbesondere zur Steuerbefreiung, analog auf das Verbringen anzuwenden. Seit 2020 ist die korrekte Deklaration der innergemeinschaftlichen Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG zur materiellen Voraussetzung der Steuerbefreiung geworden. Nach deutschem Recht ist eine korrekte Zusammenfassende Meldung seitdem auch Voraussetzung für die Steuerbefreiung des Verbringens. Die praktischen Herausforderungen dieser Regelung, insbesondere dass das Verbringen oftmals erst nachträglich erkannt wird, wurden bereits beleuchtet (s. Langer, NWB 2/2023 S. 107). Der nachfolgende Beitrag befasst sich nun mit den steuerstrafrechtlichen Aspekten falscher bzw. unvollständ...