Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gewerbesteuer | Erweiterte Kürzung bei Erhalt einer Schlusszahlung (BFH)
Beseitigen die Mietvertragsparteien
den fortbestehenden Streit über die Wirksamkeit des Mietvertrags vor
Überlassung des Mietobjekts dadurch, dass sie das Mietverhältnis
übereinstimmend für beendet erklären und der Mieter zur Abgeltung sämtlicher
wechselseitiger Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag eine
Schlusszahlung an den Vermieter entrichtet, stellt diese Schlusszahlung eine
Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz dar. Sie unterliegt der erweiterten
Kürzung nach
§ 9 Nr. 1 Satz
2 GewStG (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekü...