1. Personenhandelsgesellschaft auch für Sonderbetriebsvermögen ihrer Gesellschafter buchführungspflichtig - 2. Wertpapiere des Gesellschafters einer KG nur bei Aufnahme in die Buchführung der KG gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen
Leitsatz
1. Die Buchführungspflicht für Sonderbetriebsvermögen obliegt nicht dem einzelnen Gesellschafter, sondern der Personenhandelsgesellschaft.
2. Wertpapiere, die dem Gesellschafter einer KG gehören, können in der Regel mangels hinreichender Dokumentation des Widmungswillens nicht dem gewillkürten Sonderbetriebsvermögen zugerechnet werden, wenn die Wertpapiere nicht in die Buchführung der KG aufgenommen worden sind.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 401 BFH/NV 1991 S. 2 Nr. 1 BAAAA-93632