Sonderbeiträge von Mandatsträgern an ihre Partei sind nur im Rahmen des § 10 b EStG abziehbar. Auch Repräsentationsaufwendungen von Mandatsträgern sind keine Werbungskosten
Leitsatz
Sonderbeiträge, die Parteimitglieder auf Grund allgemeiner Beschlüsse ihrer Partei im Hinblick auf ihre (künftigen) Mandate an die Partei zu leisten haben, sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus der Mandatstätigkeit, sondern erhöhte Mitgliedsbeiträge, die im Veranlagungszeitraum 1981 nur im Rahmen des § 10 b EStG absetzbar waren.
Aufwendungen von Mandatsträgern für die Bewirtung von Kollegen und anderen Kommunalpolitikern sowie für Geschenke an solche Personen dürfen ebenfalls nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 396 BFH/NV 1991 S. 35 Nr. 6 HAAAA-93630
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