BGH Beschluss v. - VIII ZB 14/23

Instanzenzug: LG Nürnberg-Fürth Az: 7 S 6353/22vorgehend AG Hersbruck Az: 2 C 424/22

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom (7 S 6353/22) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Soweit der Beklagte mit der von ihm persönlich eingelegten Rechtsbeschwerde beanstandet, der angegriffene Beschluss trage nicht die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden Richter und der Urkundsbeamtin, verkennt er, dass einer Partei nicht das von den erkennenden Richtern unterzeichnete Original der Entscheidung, sondern lediglich eine beglaubigte Abschrift oder - auf Antrag - eine Ausfertigung der erlassenen und unterschriebenen Entscheidung zugestellt wird (§ 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Urteilen], § 329 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Beschlüssen]), während - wie auch hier - die von den Richtern unterzeichnete Originalentscheidung beim Gericht verbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZB 28/20, juris Rn. 3; vom - VIII ZB 61/22, juris Rn. 4).
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.200 € festgesetzt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:180723BVIIIZB14.23.0

Fundstelle(n):
EAAAJ-45321