PStTG § 8
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 3: Verfahrensvorschriften
§ 8 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5g des Finanzverwaltungsgesetzes gegeben ist oder sich aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt.
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MAAAJ-45246