PStTG § 29

Abschnitt 6: Rechtsweg und Anwendungsbestimmungen

§ 29 Anwendungsbestimmungen

Die Pflichten nach den Abschnitten 2 und 3 sind erstmals für den Meldezeitraum zu beachten, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht.

Fundstelle(n):
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MAAAJ-45246