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PStTG § 28

Abschnitt 6: Rechtsweg und Anwendungsbestimmungen

§ 28 Rechtsweg

(1) Gegen Maßnahmen der Finanzbehörden nach diesem Gesetz ist der Finanzrechtsweg gegeben.

(2) Absatz 1 ist auf das Bußgeldverfahren nicht anzuwenden.

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MAAAJ-45246

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