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BFH Urteil v. - I R 46/88 BStBl 1991 II S. 370

Gesetze: KVStG 1972 § 9 Abs. 2 Nr. 3Richtlinie 69/335/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst. b

Zur Formulierung "einen oder mehrere Zweige ihrer Tätigkeit" i. S. des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 69/335/EWG

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Setzt die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 69/335/EWG gewählte Formulierung "einen oder mehrere Zweige ihrer Tätigkeit" einen Teilbetrieb im Sinne eines mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teils eines Gesamtbetriebes voraus, der für sich lebensfähig ist und dessen Wirtschaftsgüter in ihrer Zusammenfassung einer Betätigung dienen, die sich ihrer Natur nach von der gewerblichen Tätigkeit des übrigen Unternehmens deutlich unterscheidet?

2. Für den Fall, daß die Frage zu 1. zu verneinen sein sollte:

a) Welche wesentlichen Merkmale machen den "Zweig einer Tätigkeit" i.S. des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 69/335/EWG aus?

b) Ist eine Zweigniederlassung i.S. des § 13 HGB "Zweig einer Tätigkeit" i.S. des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 69/335/EWG?

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 370
BFH/NV 1991 S. 19 Nr. 4
DAAAA-93614

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BFH, Urteil v. 31.10.1990 - I R 46/88

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