Nichtaussetzung des Klageverfahrens gegen Folgebescheid bei Unklarheit, ob Grundlagenbescheid zu ändern ist, kann unter besonderen Umständen ermessenswidrig sein
Leitsatz
Es ist regelmäßig geboten und zweckmäßig, daß das FG den Streit um die Rechtmäßigkeit eines Folgebescheids nach § 74 FGO aussetzt, solange noch unklar ist, ob und wie ein angefochtener Grundlagenbescheid geändert wird (vgl. , BFHE 128, 136, BStBl II 1979, 678). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Im Einzelfall können besondere Umstände vorliegen, die eine Aussetzung des Verfahrens als ermessenswidrig erscheinen lassen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 368 BFH/NV 1991 S. 27 Nr. 5 TAAAA-93613
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