BGH Beschluss v. - V ZB 22/21

Instanzenzug: Az: V ZB 22/21 Beschlussvorgehend Az: V ZB 22/21 Beschlussvorgehend Az: V ZB 22/21 Beschlussvorgehend LG Gießen Az: 7 T 6/21 Beschlussvorgehend AG Alsfeld Az: 30 C 494/19 (70)nachgehend Az: V ZB 22/21 Beschluss

Gründe

I.

1Die Klägerin erwarb 2018 ein Grundstück. Noch vor ihrer Eintragung als Eigentümerin wurde zugunsten des Beklagten zu 1 und des während des Rechtsbeschwerdeverfahrens verstorbenen Beklagten zu 2 als Gesamtberechtigte aufgrund einer einstweiligen Verfügung eine Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung eines Nießbrauchs in das Grundbuch eingetragen. Die Klägerin nimmt die Beklagten vor dem Amtsgericht auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung mit der Begründung in Anspruch, sie habe das Grundeigentum gutgläubig lastenfrei erworben und zudem bestehe der gesicherte Anspruch nicht. Die Beklagten führen ihrerseits als Kläger einen Prozess gegen die Verkäuferin des Grundstücks vor dem Landgericht, in welchem sie deren Zustimmung zur Eintragung des Nießbrauchsrechts in das Grundbuch verlangen.

2Mit Beschluss vom hat das Amtsgericht das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Landgericht zur Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen ausgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Aussetzung hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

3Der Beklagte zu 2, der Prozessbevollmächtigter des Beklagten zu 1 war und sich in dem Rechtsstreit zugleich selbst vertreten hat, ist am verstorben. Mit Beschluss vom hat der Senat deklaratorisch festgestellt, dass das gegen die Erben des Beklagten zu 2 geführte Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen ist. Das gegen den Beklagten zu 1 geführte Rechtsbeschwerdeverfahren ist zwischenzeitlich durch Beschluss des Senats vom abgeschlossen. Mit Beschluss vom hat der Senat das Rechtsbeschwerdeverfahren für von den Beklagten zu 2 als Rechtsnachfolgern des früheren Beklagten zu 2 aufgenommen erklärt.

II.

4Das Beschwerdegericht meint, eine Entscheidung im Verfahren vor dem Landgericht entfalte zwar keine Rechtskraftwirkung im Verhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits. Eine Aussetzung komme auch nicht deshalb in Betracht, weil beide Prozesse auf demselben Rechtsverhältnis beruhten, das zwingend gegen alle Beteiligten einheitlich festgestellt werden müsste. Der Rechtsstreit vor dem Landgericht habe aber deshalb Auswirkungen auf den hiesigen Rechtsstreit, weil die Frage, ob ein Anspruch auf Eintragung des Nießbrauchs besteht, in beiden Verfahren unterschiedlich beurteilt werden könnte. Dies entspreche letztlich dem Ergebnis, das durch eine Aussetzung gemäß § 148 Abs. 1 ZPO vermieden werden solle, dass nämlich widerstreitende Entscheidungen zu unterschiedlichen praktischen Ergebnissen führten. Das Nießbrauchsrecht könne gegenüber allen an beiden Rechtsstreiten beteiligten Parteien nur einheitlich festgestellt werden. Da die Parteien des landgerichtlichen Verfahrens Gläubiger und Schuldner des gesicherten Anspruchs seien, sei es gemäß § 148 Abs. 1 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des landgerichtlichen Verfahrens zulässig, das hiesige Verfahren auszusetzen. Ein Ermessensfehlgebrauch des Amtsgerichts sei nicht ersichtlich.

III.

5Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

61. Der Senat kann, nachdem mit Beschluss vom das Rechtsbeschwerdeverfahren für von den Beklagten zu 2 als Rechtsnachfolgern des während des Rechtsbeschwerdeverfahrens verstorbenen früheren Beklagten zu 2 aufgenommen erklärt worden ist, nunmehr auch in dem von der Klägerin gegen die Beklagten zu 2 geführten Rechtsbeschwerdeverfahren eine Entscheidung treffen. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist insoweit aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht ebenfalls statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO).

72. Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

8Der Senat hat bereits in seinem in dem Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 ergangenen Beschluss vom entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen, weil die in dem Rechtsstreit zwischen dem Gläubiger und dem ehemaligen Grundstückseigentümer als persönlichem Schuldner zu treffende Entscheidung, ob ein durch Vormerkung gesicherter Anspruch besteht, nicht vorgreiflich für den Prozess ist, in dem der Erwerber des Grundstücks den Gläubiger auf Löschung der Vormerkung in Anspruch nimmt, und dass eine Aussetzung des Verfahrens allein wegen der Gefahr widersprechender Entscheidungen bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob den Beklagten der mit der Vormerkung gesicherte Anspruch zusteht, angesichts des Justizgewährleistungsanspruchs der Parteien nicht zulässig ist. Zur weiteren Begründung wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom , die im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 2 in gleicher Weise gelten, Bezug genommen (NJW-RR 2023, 210 Rn. 11 ff.).

IV.

91. Die Entscheidung ist nach alledem aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), wobei die Zurückverweisung an das Gericht erster Instanz erfolgt (vgl. dazu , BGHZ 160, 176, 185).

102. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. , NJW-RR 2021, 638 Rn. 23; Beschluss vom - I ZB 82/18, NJW-RR 2020, 98 Rn. 46; Beschluss vom - XI ZB 23/10, NJW-RR 2011, 327 Rn. 18).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:210623BVZB22.21.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-45173