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Kindergeld | Anspruch im Work & Travel-Jahr und anschließendem Studium (FG)
Ist das volljährige Kind im Juni 2019 für ein Work & Travel – Jahr nach Australien gereist, hat es sich im Laufe dieses Jahres entschlossen für rund 1,5 Jahre in Perth/Australien ein Studium zu absolvieren und ist es im gesamten Zeitraum von Juni 2019 bis März 2022 aufgrund der nur kurzen Dauer der ausbildungsfreien Zeiten, der coronabedingten Reiserestriktionen sowie fehlender Geldmittel nicht nach Deutschland zurückgekehrt, so spricht das für eine Aufgabe des Wohnsitzes in der inländischen Wohnung der Mutter spätestens ab Studienbeginn, sodass nach § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG kein Kindergeldanspruch besteht ().
Sachverhalt: Im Juni 2020 beantragte die Klägerin für ihre Tochter D Kindergeld für die Zeit ab Juli 2020. Sie gab in ihrem Kindergeldantrag ...