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Das konzerninterne Tätigwerden eines Lohnfertigers begründet noch keine (umsatzsteuerliche) Betriebsstätte
Die Begründung einer festen Niederlassung, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat belegen ist als dem Sitzstaat, hat für Unternehmen weitreichende umsatzsteuerliche Folgen, insbesondere für die Steuerbarkeit ihrer und die Steuerschuldnerschaft für ihre Umsätze sowie den Leistungsbezug. Dennoch stehen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer festen Niederlassung trotz zahlreicher EuGH-Urteile bis heute nicht abschließend fest.
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I. Feste Niederlassung bei Beauftragung einer Schwestergesellschaft?
Im Fall eines Schweizer Unternehmens, das eine belgische Schwestergesellschaft mit der Erbringung verschiedenster (insbesondere Lohnfertigungs-)Leistungen beauftragte und dadurch nahezu die gesamten Fertigungskapazitäten der belgischen Gesellschaft für sich beanspruchte, musste der EuGH sich erneut mit der Problematik der festen Niederlassung auseinandersetzen ( C‑232/22 „Cabot Plastics Belgium“, NWB CAAAJ-43826). Fraglich war, ob die am Sitz des belgischen Unternehmens erbrachten Leistungen bereits eine feste Niederlassung der auftraggebenden Gesellschaft begründen und die Leistungen damit nach Art. 44 Satz 2 MwStSystRL in Belgien mehrwertsteuerpfli...