Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer vercharterten Motoryacht
Leitsatz
Die Anwendung der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter ( AfA-Tabelle AV , /00, BStBl I 2000, 1532), die auch für die Überschusseinkunftsarten gilt, mit einer Nutzungsdauer von
20 Jahren für Segelyachten (unter 4.4.3) auf die streitbefangene Motoryacht ist wegen der Vergleichbarkeit in Bezug auf den
Aufbau und den Rumpf unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung geboten. Sie bildet den vorliegenden Einzelfall
vertretbar ab und führt nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung. Allein der Unterschied zwischen einer Segelyacht
und einer Motoryacht (die Motorisierung), rechtfertigt keine geringere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
Auch wenn die branchenspezifische AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig Hochsee-, Küsten- und Binnenschifffahrt vom (IV A 7-S 1551-103/92, IV A 7-S 1551-103/92, BStBl I 1992, 570) wegen der Branchenunterschiede zwischen der Vercharterung
zu Freizeitzwecken auf Binnengewässern und der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt enthält zusätzlich mit der Beförderung
von Personen und Gütern ein Dienstleistungselement) nicht unmittelbar anwendbar ist, gibt doch die dort angeführte Nutzungsdauer
von Motorbooten (20 Jahre) zur Überzeugung des Senats hinreichenden Aufschluss darüber, dass eine Motorisierung von Yachten
der Annahme einer 20-jährigen Nutzungsdauer nicht entgegensteht.
Der Nachweis einer kürzeren betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, etwa durch Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme, ist
grundsätzlich zulässig. Die Darlegung einer kürzeren betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer muss jedoch derart substantiiert sein,
dass für das FG hieraus die Überzeugungsbildung hinsichtlich der behaupteten Nutzungsdauer möglich ist.
Eine Anwendung der Abschreibungstabelle der Kommunalverwaltung (Runderlass des Innenministeriums vom 33.12-10306/2
VORIS 20300-) mit der dort für Motorboote aufgeführten Nutzungsdauer von 9 Jahren (für Niedersachsen) kommt nicht in Betracht.
Sie ist nicht vergleichbar mit einer amtlichen AfA-Tabelle des BMF für steuerliche Zwecke. Diese Abschreibungstabelle ist
ergangen zu § 49 Abs. 2 Kommunalhaushalts- und kassenordnung (KomHKVO) und gerade nicht zu § 7 Abs. 1 EStG. Sie dient erkennbar
haushalterischen Zwecken und ist allein bestimmt für Wirtschaftsgüter im Einsatz der Kommunalverwaltung.
Fundstelle(n): GStB 2023 S. 391 Nr. 11 GStB 2023 S. 392 Nr. 11 MAAAJ-45126
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 16.05.2023 - 9 K 93/22
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