Anwendung von Korrekturnormen bei Veranlagungen unter Verwendung eines
Risikomanagementsystems
Leitsatz
Das Merkmal der Kenntnis im Sinne des § 173 Abs. 1 AO kann nicht auf solche Tatsachen und Beweismittel beschränkt werden,
die Bestandteil eines im Rahmen des Risikomanagementsystems (§ 88 Abs. 5 AO) als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalts
sind.
Der Anwendungsbereich des § 173a AO ist nicht nur für vollautomatisiert (§ 155 Abs. 4 S. 4 AO), sondern auch für teilautomatisiert
erlassene Steuerbescheide eröffnet.
Fehlerhafte Übertragungen von Besteuerungsgrundlagen in die Steuererklärungsformulare stellen keinen Schreibfehler im Sinne
des § 173a AO dar.
In den Fällen des teilautomatisierten Erlasses von Steuerbescheiden, in denen die Bearbeiter des Finanzamts unter Anwendung
des Risikomanagementsystems nur die als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte überprüfen, kann die Finanzbehörde vom
Steuerpflichtigen bei der Steuererklärungserstellung verursachte Schreib- und Rechenfehler sowie sonstige offenbare Unrichtigkeiten
nach § 129 AO nur berichtigen, soweit sie sich die Unrichtigkeit zu Eigen macht. Dies ist ausgeschlossen, soweit der Besteuerungssachverhalt,
dem die Unrichtigkeit anhaftet, nicht ausgesteuert und überprüft wird.
Ein Zu-Eigen-Machen von Unrichtigkeiten des Steuerpflichtigen im Sinne des § 129 AO dürfte erst recht für den Fall des vollständig
automationsgestützten Erlasses von Steuerbescheiden ausscheiden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 8 DStRE 2024 S. 549 Nr. 9 GStB 2024 S. 53 Nr. 2 GStB 2024 S. 53 Nr. 2 CAAAJ-45125
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 16.05.2023 - 9 K 90/22
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.