Anwendung von Korrekturnormen bei Veranlagungen unter Verwendung eines
Risikomanagementsystems
Leitsatz
Das Merkmal der Kenntnis im Sinne des § 173 Abs. 1 AO kann nicht auf solche Tatsachen und Beweismittel beschränkt werden,
die Bestandteil eines im Rahmen des Risikomanagementsystems (§ 88 Abs. 5 AO) als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalts
sind.
Der Anwendungsbereich des § 173a AO ist nicht nur für vollautomatisiert (§ 155 Abs. 4 S. 4 AO), sondern auch für teilautomatisiert
erlassene Steuerbescheide eröffnet.
Fehlerhafte Übertragungen von Besteuerungsgrundlagen in die Steuererklärungsformulare stellen keinen Schreibfehler im Sinne
des § 173a AO dar.
In den Fällen des teilautomatisierten Erlasses von Steuerbescheiden, in denen die Bearbeiter des Finanzamts unter Anwendung
des Risikomanagementsystems nur die als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte überprüfen, kann die Finanzbehörde vom
Steuerpflichtigen bei der Steuererklärungserstellung verursachte Schreib- und Rechenfehler sowie sonstige offenbare Unrichtigkeiten
nach § 129 AO nur berichtigen, soweit sie sich die Unrichtigkeit zu Eigen macht. Dies ist ausgeschlossen, soweit der Besteuerungssachverhalt,
dem die Unrichtigkeit anhaftet, nicht ausgesteuert und überprüft wird.
Ein Zu-Eigen-Machen von Unrichtigkeiten des Steuerpflichtigen im Sinne des § 129 AO dürfte erst recht für den Fall des vollständig
automationsgestützten Erlasses von Steuerbescheiden ausscheiden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 8 DStRE 2024 S. 549 Nr. 9 GStB 2024 S. 53 Nr. 2 GStB 2024 S. 53 Nr. 2 CAAAJ-45125
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 16.05.2023 - 9 K 90/22
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