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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 6 K 75/21

Gesetze: AO § 174 Abs. 4; InvStG § 5; InvStG § 8; KAGG § 40; KStG § 8b

Berücksichtigung von steuerwirksamen Teilwertabschreibungen aus früheren Jahren bei der Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns

Leitsatz

Im Verlangungszeitraum 2004 sind bei der Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns negative Anleger-Aktiengewinne der Vorjahre nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG (VZ 2004) auszunehmen. Anderenfalls kommt es zu einer Nachversteuerung steuerwirksamer Gewinnminderungen der Vorjahre. Dies ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen - insbesondere dem Rückwirkungsverbot - nicht vereinbar. Die Regelung des § 8 Abs. 1 Sätze 1, 3 InvStG (VZ 2004) i.Vm. § 8b Abs. 2 Sätze 1, 3, 4 KStG (VZ 2004) untersagt die außerbilanzielle Minderung in Folge von Teilwertzuschreibungen, wenn steuerwirksame Gewinnminderungen aus früheren Jahren in Folge von Teilwertabschreibungen nicht aufgezehrt werden. Damit schafft der Gesetzgeber einen Ausgleich.

Fundstelle(n):
SAAAJ-45124

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 24.05.2023 - 6 K 75/21

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