BGH Beschluss v. - 1 StR 413/22

Instanzenzug: LG München II Az: 2 KLs 44 Js 41427/20

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Vielzahl von Delikten nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Korrektur eines offenkundigen Zählfehlers im Schuldspruch, soweit dieser die Tat zu B. I. 2. der Urteilsgründe betrifft, sowie zur Ergänzung des Schuldspruchs betreffend die Taten zu B. I. 5. und B. I. 6.. In der Sache ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Bei der Fassung der Urteilsformel ist der Strafkammer betreffend den Schuldspruch zu Tat B. I. 2. der Urteilsgründe ein offensichtlicher Zählfehler unterlaufen. Dort ist niedergelegt, der Angeklagte sei insoweit unter anderem des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 17 tatmehrheitlichen Fällen schuldig. Tatsächlich hat die Strafkammer den Angeklagten, wie aus den Urteilsgründen sowie der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift vom ersichtlich ist, wegen 15 tatmehrheitlicher Fälle des Handeltreibens verurteilt. Der Senat korrigiert daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidungsformel des Urteils (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 204/14 Rn. 2 und vom – 3 StR 351/22 Rn. 4 f.; jeweils mwN). Der – rechtsfehlerfreie – Strafausspruch wird von der Schuldspruchberichtigung nicht berührt, weil die Strafkammer nur für die tatsächlich festgestellten und ausgeurteilten 15 Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Einzelstrafen festgesetzt und diese in die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen hat.

32. Daneben bedarf die Urteilsformel einer Ergänzung. Der formulierte Schuldspruch ist offensichtlich unvollständig. Er beschränkt sich auf die Taten zu B. I. 1. bis B. I. 4. der Urteilsgründe, obwohl sich aus letzteren – sowohl in der Sachverhaltsdarstellung als auch in der rechtlichen Würdigung und in der Strafzumessung – zweifelsfrei ergibt, dass der Angeklagte daneben auch hinsichtlich der tatmehrheitlich begangenen (§ 53 StGB) Taten zu B. I. 5. und B. I. 6. jeweils des (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln für schuldig befunden wurde. Aus der unverändert zugelassenen Anklageschrift sowie den protokollierten Schlussanträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung geht gleichfalls hervor, dass die zugehörigen Anklagevorwürfe Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Danach hat die Strafkammer den entsprechenden Schuldspruch allein aufgrund eines Versehens nicht in den Urteilstenor aufgenommen. Dies korrigiert der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Die Behebung derartiger offensichtlicher Versehen bzw. Lücken bei der Niederschrift der Urteilsformel, hinter denen sich zweifelsfrei keine sachliche Änderung verbirgt, ist nicht nur dem Ausgangsgericht, sondern ebenso dem mit der Sache befassten Rechtsmittelgericht möglich (BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 355/20 Rn. 3 und vom – 1 StR 515/09 Rn. 6 mwN).

43. Die Kennzeichnung der Taten im Urteilstenor als „unerlaubt“ ist jeweils entbehrlich (vgl. Rn. 6 mwN).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:140623B1STR413.22.0

Fundstelle(n):
FAAAJ-45095