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BGH Beschluss v. - VIII ZB 25/23

Instanzenzug: Az: 18 T 10/21vorgehend Az: 465 C 4334/21nachgehend Az: VIII ZB 25/23 Beschluss

Gründe

11. Die Ablehnungsgesuche gegen die vorstehend genannten, an dem angegriffenen Beschluss des Senats vom beteiligten Richter sind - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter, soweit diese nach der Geschäftsverteilung des Senats aktuell zur Entscheidung berufen sind - als unzulässig zu verwerfen.

2Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2, Senatsbeschlüsse vom - VIII ZR 127/17, juris Rn. 4; vom - VIII ZR 127/17, juris Rn. 3 mwN). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Antragstellers bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu wecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind mit den Eingaben vom und vom weder aufgezeigt noch sonst erkennbar.

32. Soweit der Antragsteller in diesen Eingaben sein rechtliches Gehör verletzt sieht und diesbezüglich in der Eingabe vom unter anderem beanstandet, der Senat habe in dem angegriffenen Beschluss "alle Tatsachen ausgelassen", ist darin eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zu sehen. Diese ist jedoch bereits deshalb unzulässig, weil der Antragsteller sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom - IX ZB 1/19, juris Rn. 1 mwN; vom - VIII ZB 46/20, juris Rn. 1; vom - I ZB 19/23, juris Rn. 1 mwN).

4Im Übrigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1). Die Ausführungen des Antragstellers in seinen Schreiben vom und vom lassen nicht erkennen, aus welchen konkreten Gründen er meint, dass sein - vom Senat bei der angegriffenen Entscheidung umfassend berücksichtigtes - Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZR 353/18, juris Rn. 2 mwN; vom - VIII ZA 15/22, aaO).

5Soweit die Eingaben des Antragstellers überdies als Gegenvorstellung zu werten wären, haben sie bereits deshalb keinen Erfolg, weil das Gesetz in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht vorsieht (vgl. Senatsbeschluss vom - VIII ZB 12/20, juris Rn. 3), sondern insoweit lediglich die oben genannte Möglichkeit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO - unter den in dieser Vorschrift genannten, hier indes nicht erfüllten - Voraussetzungen besteht. Im Übrigen gibt die Gegenvorstellung - ihre Zulässigkeit unterstellt (vgl. Senatsbeschluss vom - VIII ZR 300/18, juris Rn. 3) - auch keinen Anlass zu einer Abänderung des Senatsbeschlusses vom .

63. Wenn der Antragsteller weiter beanstandet, der vorgenannte Senatsbeschluss trage nicht die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden Richter, verkennt er, dass einer Partei nicht das von den erkennenden Richtern unterzeichnete Original der Entscheidung, sondern lediglich eine beglaubigte Abschrift oder - auf Antrag - eine Ausfertigung der erlassenen und unterschriebenen Entscheidung zugestellt wird (§ 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Urteilen], § 329 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Beschlüssen]), während - wie auch hier - die von den Richtern unterzeichnete Originalentscheidung beim Gericht verbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZB 28/20, juris Rn. 3; vom - VIII ZB 61/22, juris Rn. 4).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:040723BVIIIZB25.23.0

Fundstelle(n):
UAAAJ-45064