Gründe
1Der Beschwerdeführer wurde am festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des ) seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft. Am hat ihn das Oberlandesgerichts Düsseldorf zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und zugleich die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet (III-6 StS 2/21). Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil Revision eingelegt.
2Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht auf einen Haftprüfungsantrag am entschieden, dass der Haftbefehl des Ermittlungsrichters in Verbindung mit dem Haftfortdauerbeschluss des Staatsschutzsenats vom weiterhin aufrechterhalten und in Vollzug bleibt. Dagegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel ist am beim Bundesgerichtshof eingegangen.
3Am hat der Senat die Revision des Verurteilten nach einer Änderung des Schuldspruchs verworfen (3 StR 424/22). Seither wird nicht mehr Untersuchungshaft, sondern Strafhaft aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts vollstreckt. Die Beschwerde, die sich nach § 117 Abs. 2 Satz 2 StPO gegen die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft richtet, ist damit gegenstandslos geworden.
Schäfer Berg Erbguth
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:100723BSTB41.23.0
Fundstelle(n):
KAAAJ-45063