Instanzenzug: Saarländisches Az: 5 Sa 3/23vorgehend Az: 4 O 57/23
Gründe
11. Die vom Antragsteller eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom3. November 2016 - I ZB 86/16, juris Rn. 1; Beschluss vom - I ZB 64/17, juris Rn. 1; Beschluss vom - I ZB 101/18, juris Rn. 1; Beschluss vom - I ZB 5/21, I ZB 6/21, I ZB 7/21, juris Rn. 3, jeweils mwN).
22. Dem Antragsteller ist kein beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt beizuordnen. Aus den vorstehenden Gründen erscheint die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung als aussichtslos (§ 114 Abs. 1 Satz 1, § 78b Abs. 1 ZPO).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:080623BIZB36.23.0
Fundstelle(n):
PAAAJ-45057