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BFH Urteil v. - X R 143/88 BStBl 1991 II S. 325

Gesetze: AO a. F. § 144 Abs. 1 Satz 1AO a. F. § 145 Abs. 2 Nr. 1AO a. F. § 146a Abs. 3AO a. F. § 166 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4AO 1977 § 150 Abs. 2 und Abs. 4AO 1977 § 152 Abs. 1 Satz 3AO 1977 § 153EStG § 10bEStDV § 49BGB § 278

- Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben bei unzutreffenden Spendenbescheinigungen setzt in jedem Fall Arglosigkeit des Spenders bzw. des für ihn in die Spendenabwicklung eingeschalteten Dritten voraus - Der Steuerpflichtige muß sich im Rahmen des Steuerrechtsverhältnisses das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen grundsätzlich zurechnen lassen

Leitsatz

1. Die bei Erteilung unzutreffender Spendenbescheinigungen nur ausnahmsweise denkbare Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben (, BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990) setzt in jedem Fall Arglosigkeit des Spenders bzw. des für ihn in die "Spendenabwicklung" eingeschalteten Dritten voraus.

2. Der Steuerpflichtige muß sich im Rahmen des Steuerrechtsverhältnisses das Verschulden eines zur Erfüllung seiner Verpflichtungen eingeschalteten Erfüllungsgehilfen grundsätzlich zurechnen lassen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 325
BFH/NV 1991 S. 25 Nr. 5
FAAAA-93593

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BFH, Urteil v. 07.11.1990 - X R 143/88

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