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Kurzfassung zum Beitrag von Werner, NWB-EV 8/2023 S. 244

Umwandlung einer Erbengemeinschaft in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Dr. Rüdiger Werner

Wird ein Erblasser von mehreren Erben beerbt, dann besteht kraft Gesetzes gemäß § 2302 Abs. 1 BGB eine Erbengemeinschaft. Obwohl die Erbengemeinschaft gemäß § 2023 Abs. 2 BGB darauf ausgerichtet ist, auseinandergesetzt zu werden und daher nach dem Willen des Gesetzgebers nur eine Verbindung auf Zeit sein soll, entschließen sich deren Mitglieder häufig dazu, die Auseinandersetzung nicht aktiv zu betreiben, sondern die gemeinschaftliche Verwaltung des ererbten Vermögens auf Dauer anzulegen. In den entsprechenden Fällen wird die Entscheidung regelmäßig nicht dokumentiert. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob die ursprüngliche Erbengemeinschaft noch fortbesteht oder durch die Entscheidung, sich nicht auseinandersetzen zu wollen, eine GbR entstanden ist. Der BFH hat dies in einem jüngst ergangenen Urteil abgelehnt. Dr. Rüdiger Werner beschäftigt sich aus diesem Anlass mit dieser Frage.

Kernaussagen

  • Ein identitätswahrender Formwechsel einer Erbengemeinschaft in eine GbR ist nach dem UmwG nicht möglich. Es bleibt jedoch die Möglichkeit, eine Erbengemeinschaft dadurch in eine GbR umzuwandeln, dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft eine Vereinbarung über die Auseinandersetzung de...

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