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BFH Urteil v. - I R 111/88 BStBl 1991 II S. 313

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4EStG § 36b Abs. 4EStG § 43 Abs. 1 Nr. 3EStG § 44EStG § 44aEStG § 44cEStG § 45a Abs. 2HGB n. F. § 230

Gewinnanteile aus typischer Unterbeteiligung gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Zeitpunkt des Kapitalertragsteuerabzugs bestimmt sich nach § 44 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 EStG

Leitsatz

1. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist auf Gewinnanteile aus typischen Unterbeteiligungen entsprechend anzuwenden.

2. Der Gewinnanteil aus einer typischen Unterbeteiligung unterliegt der Kapitalertragsteuer.

3. Der Zeitpunkt des Zuflusses des Gewinnanteils aus einer typischen Unterbeteiligung bestimmt sich für Zwecke der Kapitalertragsteuer nach § 44 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 EStG.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 313
BFH/NV 1991 S. 22 Nr. 5
EAAAA-93589

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BFH, Urteil v. 28.11.1990 - I R 111/88

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