1. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist auf Gewinnanteile aus typischen Unterbeteiligungen entsprechend anzuwenden.
2. Der Gewinnanteil aus einer typischen Unterbeteiligung unterliegt der Kapitalertragsteuer.
3. Der Zeitpunkt des Zuflusses des Gewinnanteils aus einer typischen Unterbeteiligung bestimmt sich für Zwecke der Kapitalertragsteuer nach § 44 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2
EStG.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 313 BFH/NV 1991 S. 22 Nr. 5 EAAAA-93589