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SV-Beiträge | Zuschläge für Sonn- und Feiertage
Auch wenn Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen im dreizehnwöchigen Referenzzeitraum zutreffend beitragsfrei ausgezahlt worden sind, unterliegt der auf sie entfallende Anteil des Urlaubsentgelts der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.
Das für Urlaubszeiten zu gewährende Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG). Die zuvor (steuer- und beitragsfrei) ausgezahlten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit wirken sich zwar auch im Rahmen der Lohnfortzahlung für Urlaubstage entsprechend entgelterhöhend aus, mangels korrespondierender tatsächlich geleisteter zuschlagp...