BGH Beschluss v. - I ZB 94/20
Instanzenzug: Az: I ZB 94/20 Beschlussvorgehend Az: 19 T 293/20vorgehend AG Stuttgart-Bad Cannstatt Az: 12 M 14708/20
Gründe
1I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur , juris Rn. 2 mwN).
2II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
3III. Die Schuldnerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:160623BIZB94.20.0
Fundstelle(n):
BAAAJ-44901